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Anerkennungshistorie
und Begriff der Nostrifizierung
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Anerkennungshistorie
Am 7. Juni 1939 wurde das "Gesetz über die
Führung akademischer Grade" erlassen. Dieses
gilt als Bundesrecht nicht mehr, trotzdem beinhalten
die Ausführungen dieser Vorschrift für die
Länder immer noch eine rechtliche Basis. Das Gesetz
von 1939 bildet in einer modifizierten Form weiter eine
signifikante Rechtsgrundlage.
Deutsche Doktorgrade unterliegen nicht der Führungskontrolle,
sondern können direkt und ohne Einschränkungen
geführt werden. Bei ausländischen Doktorgraden
greift das Gesetz von 1939 in seinen Grundzügen.
Eine Person, die illegal einen Titel führt, muss
sich nach § 132 a StGB verantworten.
Anmerkung: Es ist demnach darauf zu achten, in
welchem Land ein Doktorgrad erzielt wird. Doktorgrade
aus EU-Ländern können meist ohne Genehmigungsverfahren
direkt in der Abkürzung Dr. geführt werden.
Begriff der Nostrifizierung
Unter der Prämisse einer gewünschten inländischen
Titelführung muss In der BRD ein ausländischer
akademischer Grad, der auf der Visitenkarte erscheinen
soll, von dem zuständigen Kultus- oder Wissenschaftsministeriums,
in dem der Inhaber des Grades/Titels seinen Hauptwohnsitz
hat, zur Führung genehmigt werden. Diese Anerkennung
nennt man Nostrifikation. Ein entsprechendes Gesetz
gibt es weltweit nur in der BRD. Das einzelne Kultusministerium
entscheidet individuell, ob es die Führung eines
Grades/Titels einer bestimmten Universität für
einen Antragsteller genehmigt.
Ausnahme:
In den Bundesländern Hamburg und Baden-Württemberg
ist die Führungsgenehmigung akademischer Grade
und Ehrengrade seit Mitte 2001 bereits abgeschafft.
Andere Länder werden folgen, denn bis spätestens
2005 gibt es in Deutschland keine Nostrifikation mehr
(siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000
). Zu beachten ist allerdings die Form der Titelführing.
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Anerkennung
von Dr.-Graden am Beispiel Baden-Würrtemberg |
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Beispielhaft haben wir
Baden-Württemberg ausgewählt. Zwischen den einzelnen
Kultusministerien bestehen allerdings durchaus Unterschiede.
Bei der Beschreibung des Anerkennungsverfahrens ist auf
mögliche Änderungen im Zeitablauf hinzuweisen,
die nicht immer sofort in diese Internetpräsentation
einfließen. Bestimmte Anpassungen der Kultusministerien
finden des öfteren keine sofortige Publizierung.
Dies erschwert eine Garantie der Aktualität.
Rechtliche Grundlagen für Baden-Württemberg
Grundsätze für die Regelung und Führung
ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen
Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen: |
1 |
Ein ausländischer
Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht
des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses
nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann
in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe
der verleihenden Hochschule geführt werden.
Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert
und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich
allgemein übliche Abkürzung geführt
und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen
entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme
zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz
Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für
staatliche und kirchliche Grade. |
2 |
Ein ausländischer
Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen
Stellen verliehen wurde, kann nach Maßgabe
der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften
in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden
Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der
Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische
Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden
Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt. |
3 |
Die Regelungen unter
Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten entsprechend für
Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. |
4 |
Soweit
Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland
mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer
Grade abweichend von den Ziffer 1 bis 3 begünstigen,
gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher
Umsetzung vor.
Anmerkung: Dabei sind insbesondere die Grade
aus EU-Ländern gemeint, auf deren Führung
noch explizit eingegangen wird. |
5 |
Eine von den Ziffern
1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung
ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen
nicht geführt werden. Wer einen Grad führt,
hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die
Berechtigung hierzu ausdrücklich nachzuweisen. |
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Quelle:
Grundsätze für die Regelung der Führung
ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen
Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen
/ Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000
"Grundsätze für die Regelung der Führung
ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen
Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen"
verständigten sich die Länder auf folgende begünstigende
Ausnahmen von den Ziffer 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen
Regelungen: |
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1 |
Hochschulgrade der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)
oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstitutes
Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können
in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt
werden. |
2 |
Inhaber von in einem
wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen
Doktorgraden, die in den in Ziffer 1 beschriebenen
Staaten oder Institutionen erworben wurden, können
anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder
nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.4.2002 wahlweise
die Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz und
ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt
nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium
und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate).
Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen
ist nicht zulässig. |
3 |
Inhaber von folgenden
Doktorgraden: |
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3.1 |
Australien: "Doctor
of....." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung |
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3.2 |
Israel: "Doctor
of....." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung |
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3.3 |
Kanada: "Doctor
of Philosophie" - Abk.: "Ph.D." |
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3.4 |
Russland: kandidat
biologiceskich nauk |
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kandidat chimiceskich
nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk |
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3.5 |
Vereinigte Staaten
von Amerika: "Doctor of Philosophy" -
Abk.: "Ph.D." von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen
oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen
Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
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Quelle:
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
über begünstigende Regelungen gemäß
Ziffer 4 der "Grundsätze für die Regelung
der Führung ausländischer Hochschulgrade im
Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche
gesetzliche Bestimmungen" vom 14.04.2000 ( Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001) |
Eintragung
des Dr.-Grades in Ausweispapiere |
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In der Bevölkerung
besteht die weitverbreitete Ansicht einer Eintragungspflicht
von Dr.-Graden in den Personalausweis/Reisepass durch
die jeweils zuständige Behörde auf Wunsch des
Titelträgers. Diesem ist allerdings zu widersprechen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht und des Bundesgerichtshofs
(Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 24.10.1957
und 11.4.1969; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.1962)
besteht kein Rechtsanspruch auf eine derartige Namensergänzung
in den Ausweispapieren.
Entgegen der Gesetzesgrundlage ist es In der BRD dennoch
in aller Regel möglich, bei dem Einwohnermeldeamt,
gegen Vorlage einer Promotionsurkunde, eine Eintragung
in den Personalausweis und/oder Reisepass zu erwirken.
Die Behörde kann sich allerdings aufgrund der geltenden
Rechtssprechung weigern, eine Ausweisvermerkung vorzunehmen.
Der Dr.-Titel ist zur Identifikation der Person nicht
erforderlich. Zudem beinhaltet der Geburtsname nicht den
Zusatz "Dr.".
Gegenwärtig wird das Thema der Eintragung eines Dr.-Grades
generell diskutiert. Es besteht eine Tendenz, in Zukunft
vollständig auf Eintragungen zu verzichten. Nachdem
früher auch Diplomgrade einen Einzug in Ausweispapiere
fanden, reduzierte sich dies in den letzten Jahren auf
Dr.-Grade. Die erwartete Neuregelung wäre ein weiterer
Schritt, auf akademische Würden in persönlichen
Identifikationspapieren zu verzichten. |
Anschriften
der Kultusminiserien in der BRD |
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Nachfolgend
sind alle Kultusministerien der BRD aufgeführt. Für
den Leser wird somit das Erkennen der zuständigen
Behörde erleichtert. Für deutsche Staatsangehörige,
die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Kultusministerium
Nordrhein-Westfalen in einer Ausnahmefunktion zuständig.
Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes
Baden-Württemberg
Königsstrasse 46
70173 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und
Kultus
Salvatorplatz 2
80333 München
Senator für Wissenschaft und Forschung des Landes
Berlin
Bredtschneiderstrasse 5 - 8
14057 Berlin
Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst der freien
Hansestadt Bremen
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen
Behörde für Wissenschaft und Forschung der freien
und Hansestadt Hamburg
Hamburger Strasse 37
22083 Hamburg
Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Niedersächsischer Minister für Wissenschaft
und Kunst
Prinzenstrasse 14
30159 Hannover
Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Völklinger Strasse 49
40221 Düsseldorf
Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Minister für Kultus, Bildung und Sport
Saaruferstrasse 32
66125 Saarbrücken
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultus des
Landes Brandenburg
Friedrich Ebert Strasse 4 - 7
14467 Potsdam
Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Werderstrasse 124
19555 Schwerin
Staatsminister für Kultus des Landes Sachsen
Archivstrasse 1
01097 Dresden
Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Breiter Weg 31
39104 Magdeburg
Kultusminister des Landes Thüringen
Schützenplatz 1
5071 Erfurt |
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Copyright Dr. Klaus Oestringer,
2006 Alle Rechte vorbehalten |
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